
Teer- und Bitumenprodukte
Teer- und Bitumenprodukte
Teer oder bitumenhaltige Produkte weisen oft Anteile an PAK auf. Der problematischste Schadstoff mit hohen Anteilen an PAK sind älter Teerprodukte. Bis Ende der sechziger Jahre wurden viele Pech, Bitumen und teerhaltige Produkte für eine Vielzahl von Anwendungen verwendet. Es kann davon ausgegangen werden, dass ab 1990 keine teerhaltigen, stark PAK belastete Baumaterialien mehr eingesetzt wurden.

Asphalt
Asphalt
Bis in die 1970 Jahre wurde Asphaltbelag vielfach mit Steinkohleteer hergestellt, der bei der Herstellung hohe PAK-Gehalt erzeugt hat. PAK-Verbindungen gehören zu den als Krebs erzeugend eingestuften Gefahrenstoffen. Sie können Leber- und Nierenschäden verursachen und zu Blutbildveränderungen führen. Zudem sind sie Erbgut verändernd, Frucht schädigend und beeinträchtigen die Fortpflanzungsfähigkeit. Von unsachgemässen Sanierungsarbeiten ist daher dringend abzuraten.
Empfohlene Entsorgung für PAK-haltigen Asphaltbelag gemäss Vorgaben für die Verwertung und Entsorgung mineralischer Bauabfälle:
Asphalt mit PAK-Gehalt bis 250 mg/kg
Verwertung ohne Einschränkung, Entsorgung: Deponie Tyb B
Asphalt mit PAK-Gehalt über 250 mg/kg
Verwertung nicht erlaubt, Entsorgung: Deponie Tyb E
(Übergangsbestimmung bis 31.12.2027)

Dachdichtungsbahnen
Dachpappe
Dachdichtungsbahnen und Dachpappe
Teer- oder Bitumendachpappe oder Dachbahnen sind in der Regel PAK-haltig. Direkter Hautkontakt ist zu vermeiden. Wenn die Dachbahnen festverklebt auf dem Dach verbleiben oder mit anderen Belägen abgedeckt werden, besteht in der Regel keine Notwendigkeit einer Sanierung. Werden die Dachbahnen jedoch entfernt oder bearbeitet, können die PAK-Gehalte freigesetzt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass PAK-haltiger Staub freigesetzt wird. PAK-Verbindungen gehören zu den als Krebs erzeugend eingestuften Gefahrenstoffen. Sie können Leber- und Nierenschäden verursachen und zu Blutbildveränderungen führen. Zudem sind sie Erbgut verändernd, Frucht schädigend und beeinträchtigen die Fortpflanzungsfähigkeit.
Empfohlene Vorgehensweise für die Beseitigung von PAK-haltigen Dachbahnen und Dachpappe:
Notwendige Schutzausrüstung: Schutzmaske FFP3, Einwegschutzanzug Kategorie 3 Typ 5/6 mit Kapuze, Industriestaubsauger mit Filter der Staubklasse H, Handschuhe resistent gegen Chemikalien, Sicherheitsschuhe. Vorgehen: Die Aufnahme von PAK erfolgt über die Atmung, den Magen und über die Haut. Bei der Demontage ist der direkte Hautkontakt und das Einatmen von Staub zu vermeiden. PAK-haltiges Material sollte generell mit staubarmen Verfahren entfernt werden. Arbeitsgeräte und Maschinen werden mit dem Industriesauger direkt abgesaugt. PAK-haltiges Material anschliessend in robuste Abfallsäcke abpacken und mit Klebeband gut verschliessen. Entsorgung gemäss kantonaler Vorschrift. (In der Regel KVA). Nach abgeschlossener Arbeit die persönliche Schutzausrüstung wie Helm, Schuhe usw. gut abwaschen. Einweg Schutzmasken/Anzug nur einmal benutzen und anschliessend entsorgen. ACHTUNG: Es sind nur Firmen zu beauftragen, die über das qualifizierte Fachpersonal sowie über die erforderlichen Ausrüstungen verfügen.
Suva Factsheet
Rechtliche Hinweise: Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bauschadstoffe.ch übernimmt keine Haftung für die hier veröffentlichten Hinweise und Angaben. Die Informationen zu Sanierungen und Entsorgung basieren auf den Vorgaben der Behörden und der Suva.

Korkdämmung
Korkdämmung
Bis Ende der sechziger Jahre wurden pech- und teerhaltige Klebestoffe für eine Vielzahl von Anwendungen verwendet. So auch zur Herstellung von Korkdämmung. Dabei wurde Korkrinde zu Granulat zermahlt und anschliessend zu Blöcken verarbeitet. Diese Korkerzeugnisse sind in der Regel stark PAK-haltig. Direkter Hautkontakt ist zu vermeiden. Wenn die Korkdämmung festverklebt in bestehenden Räumen verbleiben, besteht in der Regel keine Notwendigkeit einer Sanierung. Wird die Dämmung jedoch entfernt oder bearbeitet, können die PAK-haltigen Kleber freigelegt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass PAK-haltiger Staub freigesetzt wird. PAK-Verbindungen gehören zu den als Krebs erzeugend eingestuften Gefahrenstoffen. Sie können Leber- und Nierenschäden verursachen und zu Blutbildveränderungen führen. Zudem sind sie Erbgut verändernd, Frucht schädigend und beeinträchtigen die Fortpflanzungsfähigkeit. Von unsachgemässen Sanierungen ist daher dringend abzuraten.
Entfernung und Entsorgung von teerhaltigen Korkisolationen. Massnahmen gegen PAK-Exposition:
Demontage nach Suva Factsheet 33106. Erleichterungen gegenüber dem Suva-Factsheet 33106 sind möglich, falls die Arbeiten ohne relevante Freisetzung von PAK-haltigen Stäuben ausgeführt werden können oder falls die Arbeiten im Aussenraum durchgeführt werden. Notwendige Schutzausrüstung: Atemschutz Überdrucksysteme; Druckluftschlauchgeräte oder Gebläsefiltergeräte mindestens der Schutzstufe TH3P, Einwegschutzanzug Kategorie 3 Typ 5/6 mit Kapuze, Handschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk EN374, Typ A. Sämtliche Übergangsstellen z.B. zwischen Overall und Handschuhen müssen abgeklebt werden. Unterdruckhaltegeräte, Entstauber und Schleusen. Abtrennmaterial für Sanierungszone wie reissfeste Kunststofffolie, Holzlatten und Klebeband. Industriestaubsauger mit Filter der Staubklasse H, Sicherheitsschuhe. Vorgehen: PAK-haltiges Material mit staubarmen Verfahren entfernen. Es dürfen keine Hitze erzeugende Arbeitsmittel eingesetzt werden, z.B. Heissluftfön oder offene Flammen. PAK-haltiges Material so verpacken, dass es beim Abtransport aus dem Arbeitsbereich kein Staub freisetzt. Z.B. in robuste Abfallsäcke, BigBags oder Container abpacken und gut verschliessen. Entsorgung gemäss kantonaler Vorschrift. Zur Nachreinigung werden die sanierten Flächen mit dem Industriesauger abgesaugt und glatte Flächen feucht aufgewischt. Die verwendeten Hilfsmittel fachgerecht säubern. Im Fall von Rückbauliegenschaften kann auf die Feinreinigung verzichtet werden. Hygieneregeln: Beim Ausziehen des Einwegschutzanzuges Schutzmaske weitertragen und darauf achten, dass die Kleider nicht verschmutzt werden. Die Reinigung das Atemschutzes muss organisiert sein und vor Ort erfolgen können. Waschgelegenheiten einrichten. Vor Pausen Hände waschen. die persönliche Schutzausrüstung wie Helm, Schuhe usw. gut abwaschen. Keine Esswaren und Getränke im Arbeitsbereich aufbewahren und konsumieren. Einweg Schutzmasken/Anzug nur einmal benutzen und anschliessend entsorgen. Die Instandhaltung der Atemschutzgeräte muss gemäss Herstellerangaben regelmässig erfolgen. ACHTUNG: Es sind nur Firmen zu beauftragen, die über das qualifizierte Fachpersonal sowie über die erforderlichen Ausrüstungen verfügen.
Suva Factsheet
Rechtliche Hinweise: Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bauschadstoffe.ch übernimmt keine Haftung für die hier veröffentlichten Hinweise und Angaben. Die Informationen zu Sanierungen und Entsorgung basieren auf den Vorgaben der Behörden und der Suva.

Beschichtungen und Anstriche
Beschichtungen und Anstriche
Bis Ende der sechziger Jahre wurden für eine Vielzahl von Anwendungen, wie z.B. bei Rostschutzanstrichen von Gussleitungen, Pech- und teerhaltige Farbstoffe verwendet. Diese schwarzen Farbstoffe sind in der Regel stark PAK-haltig. Direkter Hautkontakt ist zu vermeiden. Wenn diese Farbe bestehen bleiben, besteht in der Regel keine Notwendigkeit einer Sanierung. Werden Anstriche jedoch entfernt oder bearbeitet besteht die Gefahr, dass PAK-haltiger Staub freigesetzt wird. PAK-Verbindungen gehören zu den als Krebs erzeugend eingestuften Gefahrenstoffen. Sie können Leber- und Nierenschäden verursachen und zu Blutbildveränderungen führen. Zudem sind sie Erbgut verändernd, Frucht schädigend und beeinträchtigen die Fortpflanzungsfähigkeit. Von unsachgemässen Sanierungen ist daher dringend abzuraten.
Entfernung und Entsorgung von teerhaltigen Anstrichen. Massnahmen gegen PAK-Exposition:
Demontage nach Suva Factsheet 33106. Erleichterungen gegenüber dem Suva-Factsheet 33106 sind möglich, falls die Arbeiten ohne relevante Freisetzung von PAK-haltigen Stäuben ausgeführt werden können oder falls die Arbeiten im Aussenraum durchgeführt werden. Notwendige Schutzausrüstung: Atemschutz Überdrucksysteme; Druckluftschlauchgeräte oder Gebläsefiltergeräte mindestens der Schutzstufe TH3P, Einwegschutzanzug Kategorie 3 Typ 5/6 mit Kapuze, Handschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk EN374, Typ A. Sämtliche Übergangsstellen z.B. zwischen Overall und Handschuhen müssen abgeklebt werden. Unterdruckhaltegeräte, Entstauber und Schleusen. Abtrennmaterial für Sanierungszone wie reissfeste Kunststofffolie, Holzlatten und Klebeband. Industriestaubsauger mit Filter der Staubklasse H, Sicherheitsschuhe. Vorgehen: PAK-haltiges Material mit staubarmen Verfahren entfernen. Es dürfen keine Hitze erzeugende Arbeitsmittel eingesetzt werden, z.B. Heissluftfön oder offene Flammen. PAK-haltiges Material so verpacken, dass es beim Abtransport aus dem Arbeitsbereich kein Staub freisetzt. Z.B. in robuste Abfallsäcke, BigBags oder Container abpacken und gut verschliessen. Entsorgung gemäss kantonaler Vorschrift. Zur Nachreinigung werden die sanierten Flächen mit dem Industriesauger abgesaugt und glatte Flächen feucht aufgewischt. Die verwendeten Hilfsmittel fachgerecht säubern. Im Fall von Rückbauliegenschaften kann auf die Feinreinigung verzichtet werden. Hygieneregeln: Beim Ausziehen des Einwegschutzanzuges Schutzmaske weitertragen und darauf achten, dass die Kleider nicht verschmutzt werden. Die Reinigung das Atemschutzes muss organisiert sein und vor Ort erfolgen können. Waschgelegenheiten einrichten. Vor Pausen Hände waschen. die persönliche Schutzausrüstung wie Helm, Schuhe usw. gut abwaschen. Keine Esswaren und Getränke im Arbeitsbereich aufbewahren und konsumieren. Einweg Schutzmasken/Anzug nur einmal benutzen und anschliessend entsorgen. Die Instandhaltung der Atemschutzgeräte muss gemäss Herstellerangaben regelmässig erfolgen. ACHTUNG: Es sind nur Firmen zu beauftragen, die über das qualifizierte Fachpersonal sowie über die erforderlichen Ausrüstungen verfügen.
Suva Factsheet
Rechtliche Hinweise: Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bauschadstoffe.ch übernimmt keine Haftung für die hier veröffentlichten Hinweise und Angaben. Die Informationen zu Sanierungen und Entsorgung basieren auf den Vorgaben der Behörden und der Suva.

Klebstoffe
Klebstoffe
Bis Ende der sechziger Jahre wurden für eine Vielzahl von Anwendungen, wie z.B. zum Verkleben von Parkett- oder Holzpflaster, Pech- und teerhaltige Klebestoffe verwendet. Diese schwarze Klebstoffe sind in der Regel stark PAK-haltig. Direkter Hautkontakt ist zu vermeiden. Wenn diese Böden festverklebt in bestehenden Räumen verbleiben oder mit anderen Bodenbelägen abgedeckt werden, besteht in der Regel keine Notwendigkeit einer Sanierung. Werden die Böden jedoch entfernt oder bearbeitet, können die PAK-haltigen Kleber freigelegt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass PAK-haltiger Staub freigesetzt wird. PAK-Verbindungen gehören zu den als Krebs erzeugend eingestuften Gefahrenstoffen. Sie können Leber- und Nierenschäden verursachen und zu Blutbildveränderungen führen. Zudem sind sie Erbgut verändernd, Frucht schädigend und beeinträchtigen die Fortpflanzungsfähigkeit. Von unsachgemässen Sanierungen ist daher dringend abzuraten.
Entfernung und Entsorgung von teerhaltigen Klebsoffen. Massnahmen gegen PAK Exposition:
Demontage nach Suva Factsheet 33106. Erleichterungen gegenüber dem Suva-Factsheet 33106 sind möglich, falls die Arbeiten ohne relevante Freisetzung von PAK-haltigen Stäuben ausgeführt werden können oder falls die Arbeiten im Aussenraum durchgeführt werden. Notwendige Schutzausrüstung: Atemschutz Überdrucksysteme; Druckluftschlauchgeräte oder Gebläsefiltergeräte mindestens der Schutzstufe TH3P, Einwegschutzanzug Kategorie 3 Typ 5/6 mit Kapuze, Handschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk EN374, Typ A. Sämtliche Übergangsstellen z.B. zwischen Overall und Handschuhen müssen abgeklebt werden. Unterdruckhaltegeräte, Entstauber und Schleusen. Abtrennmaterial für Sanierungszone wie reissfeste Kunststofffolie, Holzlatten und Klebeband. Industriestaubsauger mit Filter der Staubklasse H, Sicherheitsschuhe. Vorgehen: PAK-haltiges Material mit staubarmen Verfahren entfernen. Es dürfen keine Hitze erzeugende Arbeitsmittel eingesetzt werden, z.B. Heissluftfön oder offene Flammen. PAK-haltiges Material so verpacken, dass es beim Abtransport aus dem Arbeitsbereich kein Staub freisetzt. Z.B. in robuste Abfallsäcke, BigBags oder Container abpacken und gut verschliessen. Entsorgung gemäss kantonaler Vorschrift. Zur Nachreinigung werden die sanierten Flächen mit dem Industriesauger abgesaugt und glatte Flächen feucht aufgewischt. Die verwendeten Hilfsmittel fachgerecht säubern. Im Fall von Rückbauliegenschaften kann auf die Feinreinigung verzichtet werden. Hygieneregeln: Beim Ausziehen des Einwegschutzanzuges Schutzmaske weitertragen und darauf achten, dass die Kleider nicht verschmutzt werden. Die Reinigung das Atemschutzes muss organisiert sein und vor Ort erfolgen können. Waschgelegenheiten einrichten. Vor Pausen Hände waschen. die persönliche Schutzausrüstung wie Helm, Schuhe usw. gut abwaschen. Keine Esswaren und Getränke im Arbeitsbereich aufbewahren und konsumieren. Einweg Schutzmasken/Anzug nur einmal benutzen und anschliessend entsorgen. Die Instandhaltung der Atemschutzgeräte muss gemäss Herstellerangaben regelmässig erfolgen. ACHTUNG: Es sind nur Firmen zu beauftragen, die über das qualifizierte Fachpersonal sowie über die erforderlichen Ausrüstungen verfügen.
Suva Factsheet
Rechtliche Hinweise: Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bauschadstoffe.ch übernimmt keine Haftung für die hier veröffentlichten Hinweise und Angaben. Die Informationen zu Sanierungen und Entsorgung basieren auf den Vorgaben der Behörden und der Suva.

Eisenbahnschwellen
Eisenbahnschwellen mit Teeröl
Alte, mit Teeröl behandelte Bahnschwellen sind PAK-haltig. Sie wurden oft als kostengünstige Baumaterialie verwendet. Man findet sie z.B. als Gartenmöbel, als Hang und Lawinenverbauungen aber auch im Innenbereich von Wohnräumen, z.B. für Cheminéebalken, Sichtbalken usw. Da die Bahnschwellen zum Schutz vor Verrottung und Schädlingsbefall mit Teerölen druckimprägniert wurden, geben gebrauchte Bahnschwellen relativ flüchtige PAK ab, welche als Geruchsbelästigung empfunden werden. Die PAK sind schwer abbaubar und reichern sich in Lebewesen an. Bei Verwendung im Innenbereich oder bei regelmässigem Hautkontakt besteht ein Krebsrisiko. Die Verwendung von mit Teerölen behandelten Eisenbahnschwellen ist in der Schweiz, mit Ausnahme der Verwendung für Gleisanlagen, verboten. Es besteht keine gesetzliche Sanierungspflicht für mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandeltes Holz, das vor 2012 einer Verwendung zugeführt wurde oder unter dem Grenzwert von 50 mg/kg liegt. Jedoch ist es in vielen Fällen empfehlenswert, bereits verbaute Schwellen zu ersetzen. Auch stark gealterte Bahnschwellen enthalten noch grosse Mengen an schadstoffreichem Teeröl. Zerfallende oder modernde Schwellen sind daher zu entsorgen. Sie dürfen nicht mit Bodenmaterial überdeckt oder vergraben werden. Das Verbrennen von teerölimprägnierten Bahnschwellen in Holzöfen, Cheminées oder im Freien ist verboten!
Empfohlene Vorgehensweise für die Beseitigung von PAK-haltigen Eisenbahnschwellen: Massnahmen gegen PAK-Exposition:
Der direkte Hautkontakt ist zu vermeiden. Es empfiehlt sich das Tragen von Handschuhe resistent gegen Chemikalien. Es ist verboten, Bahnschwellen in Restholz-, Altholz- oder anderen Holzfeuerungen, in Cheminées oder im Freien zu verbrennen. Bahnschwellen müssen als ganzes entsorgt werden, da beim Zerkleinern an den Schnittflächen vermehrt Teeröl austreten kann.
Einzelne Bahnschwellen können bei Annahmestellen für Altholzentsorgung oder der nächsten KVA entsorgt werden. Es empfiehlt sich, sich vorgängig über die Annahmebedingungen zu informieren. Grössere Mengen alter Bahnschwellen sind problematische Holzabfälle und müssen einem Entsorgungsunternehmen mit der Bewilligung zur Annahme von Abfällen mit VeVA/LVA-Code 17 02 98 zur fachgerechten Entsorgung übergeben werden.
Rechtliche Hinweise: Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bauschadstoffe.ch übernimmt keine Haftung für die hier veröffentlichten Hinweise und Angaben. Die Informationen zu Sanierungen und Entsorgung basieren auf den Vorgaben der Behörden und der Suva.
